Arzneimittel aus dem EU-Ausland

Sie benötigen ein Arzneimittel, das in Deutschland nicht zugelassen ist, aber im Ausland rechtmäßig in Verkehr gebracht werden darf? Im Einzelfall können wir es für Sie beschaffen.

Rechtlicher Hintergrund
Nach § 73 Abs. 3 AMG dürfen Apotheken auf individuelle Anfrage ein Arzneimittel aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehen, sofern:
– das Arzneimittel im Herkunftsstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden darf,
– in Deutschland kein hinsichtlich des Wirkstoffs identisches und der Wirkstärke vergleichbares zugelassenes Arzneimittel für dasselbe Anwendungsgebiet zur Verfügung steht und
– die Bestellung nicht mehr als den üblichen persönlichen Bedarf umfasst.

Ob diese Voraussetzungen in Ihrem konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne für Sie – sprechen Sie uns einfach an.

Bitte beachten Sie
– Die Abgabe erfolgt ausschließlich auf Ihre individuelle Anfrage und nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen durch unsere Apotheke.
– Eine ärztliche Verordnung ist erforderlich.
– Wir halten nicht zugelassene Arzneimittel nicht auf Vorrat. Es handelt sich um eine Sonderbeschaffung im Einzelfall.
– Die Beschaffung nimmt einige Werktage in Anspruch.
– Aufgrund gesetzlicher Beschränkungen (§ 3a, § 8 Abs. 2 HWG) dürfen wir auf dieser Webseite keine weitergehenden Produktinformationen, Indikationen, Preise oder Verfügbarkeitsangaben veröffentlichen.

Kontakt
Nennen Sie uns das gewünschte Arzneimittel – wir teilen Ihnen mit, ob und unter welchen Bedingungen eine Beschaffung möglich ist. Persönlich in unserer Apotheke oder per:

Telefon: 06430/912541
E-Mail: info@fixmedika.de